Sonderprogramm Schwimmbadförderung mit verbesserten Förderkonditionen
© Günther Gruber

Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF

Die Förderkonditionen im Sonderförderprogramm Schwimmbadförderung wurden verbessert:
ANTWORTEN AUF HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN 

Der Freistaat unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Ein breites Angebot von Bädern in den Gemeinden ist die grundlegende Voraussetzung, dass Kinder und Jugendliche gefahrlos das Schwimmen erlernen können. Hinzu kommt der gesellschaftliche Nutzen der Bäder als Orte der Begegnung, der Entspannung und der sportlichen Ertüchtigung für alle Bevölkerungsgruppen. Die kommunalen Bäder erbringen diese Leistungen flächendeckend in allen Landesteilen; ihr Erhalt dient somit dem Wohl der bayerischen Bevölkerung und liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse.

Eine erhebliche Anzahl an Bädern ist jedoch sanierungsbedürftig oder dringend sanierungsbedürftig. Aus dem Betrieb lassen sich die für die Sanierung erforderlichen Mittel häufig nicht erwirtschaften, da der Kostendeckungsgrad bei Frei- und Hallenbädern nur bei rund 30 Prozent liegt. Um die Kommunen beim Abbau des Sanierungsstaus an ihren Bädern zu unterstützen, hat der Freistaat 2019 das Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF aufgelegt. Der Ministerrat hat daher in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Schwimmbadförderung und der Schwimmfähigkeit in Bayern beschossen (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-13-juni-2023/?seite=5062), darunter auch weitere Verbesserungen im Bereich des Sonderprogramms Schwimmbadförderung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Programmziel

Ziel des Sonderprogramms Schwimmbadförderung ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Mit dem Programm soll die Sanierung von kommunalen Bädern gefördert werden, die nicht in einem anderen staatlichen Programm förderfähig sind, und in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden.

Programmvolumen

Die Programmlaufzeit beträgt sechs Jahre und ist im Jahr 2024 mit einem Bewilligungsrahmen von 30 Millionen Euro ausgestattet. Die Mittelbereitstellung ist der jeweiligen Haushaltsaufstellung vorbehalten.

Förderverfahren

Die Abwicklung des Sonderprogramms Schwimmbadförderung wird analog der Förderung nach Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) den Bezirksregierungen übertragen. Die Kommunen können für ihre Maßnahmen innerhalb der Laufzeit des Programms jederzeit Förderanträge stellen. Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen Antragsunterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. Die Bewilligungsstellen führen entsprechende Maßnahmenlisten.

Fördersatz

Die Fördersätze werden in Anlehnung an die Förderung nach Art. 10 BayFAG entsprechend der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen festgelegt. Der Förderrahmen beträgt 0 bis 90 Prozent. Der Fördersatz-Orientierungswert, der den Fördersatz für eine Kommune angibt, deren finanzielle Leistungsfähigkeit dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 50 Prozent. Im Regelfall ergibt sich damit ein Fördersatz, der einer nach Art. 10 BayFAG geförderten öffentlichen Schule oder schulischen Sportanlage in der entsprechenden Kommune entspricht. Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind aufgrund des Programmziels – Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen – nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen, des Weiteren Umkleiden und Technikbereiche. Nicht förderfähig sind insbesondere Sauna- und Gastronomiebereiche, Rutschenanlagen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken o.ä. sowie Planschbecken. Damit möglichst viele Kommunen von dem Programm profitieren können, werden die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 16.530 Euro brutto je m² Wasserfläche der förderfähigen Becken, höchstens aber 8.264.000 Euro brutto. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kommunen verringern sich die Werte entsprechend.

Weitere Förderprogramme

Der Freistaat fördert Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungen schulisch bedarfsnotwendiger Hallenbäder nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). Des Weiteren fördert er im Rahmen des Programms Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur. Soweit eine Maßnahme in einem dieser Programme (oder einem sonstigen staatlichen Programm) förderfähig ist, kann sie nicht mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung unterstützt werden.